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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §29 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/14 94/16/0116 2Stammrechtssatz
Die Anknüpfung der Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände schließt eine Bedachtnahme auf das (rechtliche oder wirtschaftliche) Ergebnis mehrerer gleichrangig beantragter Eintragungen aus. Insbesondere fehlt in den Anmerkungen zur TP 9 GGG eine Berücksichtigung mehrfacher, gemäß § 29 Abs 2 GBG gleichrangiger, aber einander widersprechender Eintragungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160271.X02Im RIS seit
24.10.2001