RS Vwgh 1996/12/19 96/16/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GBG 1955 §29 Abs2;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 TP9 litb Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/14 94/16/0116 2

Stammrechtssatz

Die Anknüpfung der Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände schließt eine Bedachtnahme auf das (rechtliche oder wirtschaftliche) Ergebnis mehrerer gleichrangig beantragter Eintragungen aus. Insbesondere fehlt in den Anmerkungen zur TP 9 GGG eine Berücksichtigung mehrfacher, gemäß § 29 Abs 2 GBG gleichrangiger, aber einander widersprechender Eintragungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160271.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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