RS Vwgh 1996/12/19 95/16/0089

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §1392;
ABGB §983;
ABGB §985;
BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §14 Abs3;
ErbStG §19 Abs1;
HGB §178;

Rechtssatz

Kapitalforderungen sind alle Forderungen, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind. Die Forderung auf Zahlung einer Vermögenseinlage ist gemäß § 14 Abs 1 BewG mit dem Nennwert und ein unverzinsliches Darlehen gemäß § 14 Abs 3 BewG mit dem Nennwert nach Abzug der Jahreszinsen als Bemessungsgrundlage anzusetzen und davon die Schenkungssteuer zu bemessen. Gegenstand der Schenkung ist im konkreten Fall nicht die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft einer Personengesellschaft, sondern es wurden Forderungsrechte schenkungsweise übertragen. (Hier: Der am Unternehmen einer GmbH als atypisch stiller Gesellschafter Beteiligte überträgt auf Grund eines Schenkungsvertrages dem Abgabepflichtigen die Forderung auf Rückzahlung der gegenüber der GmbH geleisteten Vermögenseinlage und die Forderung auf Rückzahlung des der GmbH gewährten Gesellschaftsdarlehens; die Vermögenseinlage geht bei der stillen Gesellschaft in das Vermögen des Unternehmens über und bildet kein Sondervermögen, an dem Gesamthandeigentum besteht, sodaß nicht die Vermögenseinlage, sondern nur eine Forderung auf Rückzahlung der Vermögenseinlage übergeben werden kann).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160089.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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