RS Vwgh 1996/12/19 94/16/0271

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §2 Z1;
GebG 1957 §2 Z2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1997/8, S 581-583;

Rechtssatz

Eine systematische Interpretation des § 2 GebG zeigt: Z 1 befreit den Bund von jeder Gebührenpflicht; augenscheinlich deshalb, weil die Gebühren als ausschließliche Bundesabgaben dem Bund zufließen. Z 2 nennt die ÜBRIGEN Gebietskörperschaften, die dann gebührenbefreit sind, wenn sie im Rahmen ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises tätig sind. Die Gebietskörperschaften gehören zu den Körperschaften öffentlichen Rechts. Innerhalb der Körperschaften öffentlichen Rechts wird unterschieden zwischen Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften und Interessengemeinschaften. Sowohl der Bund (Z 1) als auch die Gebietskörperschaften (Z 2) sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Schafft der Gesetzgeber eine eigene, andersartige Gebührenbefreiung für "sonstige"

Körperschaften, also für die anderen Körperschaften öffentlichen Rechts, die nicht in den vorangegangenen Absätzen genannt sind, ist es auszuschließen, die diese anderen Körperschaften betreffende Befreiungsbestimmung auch auf die vorher genannten Personen, also die nicht "sonstigen" Personen, zu beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160271.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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