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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1997/8, S 581-583;Rechtssatz
Eine systematische Interpretation des § 2 GebG zeigt: Z 1 befreit den Bund von jeder Gebührenpflicht; augenscheinlich deshalb, weil die Gebühren als ausschließliche Bundesabgaben dem Bund zufließen. Z 2 nennt die ÜBRIGEN Gebietskörperschaften, die dann gebührenbefreit sind, wenn sie im Rahmen ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises tätig sind. Die Gebietskörperschaften gehören zu den Körperschaften öffentlichen Rechts. Innerhalb der Körperschaften öffentlichen Rechts wird unterschieden zwischen Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften und Interessengemeinschaften. Sowohl der Bund (Z 1) als auch die Gebietskörperschaften (Z 2) sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Schafft der Gesetzgeber eine eigene, andersartige Gebührenbefreiung für "sonstige"
Körperschaften, also für die anderen Körperschaften öffentlichen Rechts, die nicht in den vorangegangenen Absätzen genannt sind, ist es auszuschließen, die diese anderen Körperschaften betreffende Befreiungsbestimmung auch auf die vorher genannten Personen, also die nicht "sonstigen" Personen, zu beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160271.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009