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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Abweisung eines Antrags auf vorläufige Berichtigung von Stempelgebühren aus AmtsgeldernRechtssatz
Gewährung der Verfahrenshilfe iVm der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung von Gebühren; Vergebührung der Beschwerde daher nicht erforderlich.
Da somit die in Zusammenhang mit den Stempelmarken angefallenen Barauslagen des Rechtsanwaltes nicht notwendig iS des §64 Abs1 Z1 litf ZPO waren, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden (siehe VfGH 10.06.83 B488/79).
Auf §241 Abs2 BAO wird hingewiesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B659.1993Dokumentnummer
JFR_10049694_93B00659_01