RS Vfgh 1995/3/6 B659/93

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
BAO §241 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf vorläufige Berichtigung von Stempelgebühren aus Amtsgeldern

Rechtssatz

Gewährung der Verfahrenshilfe iVm der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung von Gebühren; Vergebührung der Beschwerde daher nicht erforderlich.

Da somit die in Zusammenhang mit den Stempelmarken angefallenen Barauslagen des Rechtsanwaltes nicht notwendig iS des §64 Abs1 Z1 litf ZPO waren, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden (siehe VfGH 10.06.83 B488/79).

Auf §241 Abs2 BAO wird hingewiesen.

Entscheidungstexte

  • B 659/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.1995 B 659/93

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B659.1993

Dokumentnummer

JFR_10049694_93B00659_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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