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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2004, V9/04-11, die Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Innsbruck (Änderung Nr. AL-F22), Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juli 1997, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 1998, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für die am weitesten im Westen liegende Fläche der in der Flächenwidmungsplanänderung als "Wohngebiet" gewidmeten, in oranger Farbe dargestellten Flächen die Widmung "Wohngebiet" festgelegt wurde. Im Übrigen wurde das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
1.2. Mit Beschluss vom selben Tag, protokolliert zu B2351/00-21, hob der Verfassungsgerichtshof den im Anlassfall angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 17. November 2000 wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf und sprach dem Beschwerdeführer Prozesskosten in der Höhe von 1.962,- € zu. In den zugesprochenen Kosten war ein Pauschalsatz in der Höhe von 1.635,- € sowie Umsatzsteuer in der Höhe von 327,- € enthalten.
Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. August 2004 zugestellt.
1.3. Mit Schriftsatz vom 24. September 2004, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 30. September 2004, bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Abgabe seiner Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren und ein diesbezügliches Kostenverzeichnis nunmehr vor, es dürfe "angefragt werden, warum im gegenständlichen Falle kein Kostenzuspruch für die Beteiligung des [Beschwerdeführers] im Verordnungsprüfungsverfahren erfolgte. Allenfalls darf entsprechende Berichtigung angeregt werden".
2. Der Verfassungsgerichtshof wertet den Schriftsatz als Antrag auf Fällung eines (Kosten-)Ergänzungsbeschlusses gemäß §423 ZPO iVm §35 VfGG. Dieser ist nicht begründet: Kosten für Interventionen in amtswegig eingeleiteten Normenprüfungsverfahren und für sonstigen Schriftsatzaufwand im Anlassbeschwerdeverfahren werden durch den dort zugesprochenen Pauschalsatz abgegolten (vgl. z.B. VfSlg. 16.305/2001, VfGH vom 11. März 2004, V126/03).
Der Antrag war aus diesem Grund abzuweisen.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B2351.2000Dokumentnummer
JFT_09958799_00B02351_2_00