RS Vwgh 1996/12/19 94/16/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §2 Z2;
GebG 1957 §2 Z3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1997/8, S 581-583;

Rechtssatz

Der Größenschluß (wenn die Befreiung nach § 2 Z 2 GebG nicht Anwendung finden kann, müsse für die in § 2 Z 2 GebG genannten Personen jedenfalls die Befreiung nach § 2 Z 3 GebG gelten) scheitert daran, daß sich die beiden Befreiungsbestimmungen nicht nur quantitativ unterscheiden (mehr oder weniger befreit), sondern ganz andersartig sind: § 2 Z 3 GebG gilt nur für Eingaben und deren Beilagen iSd 14 TP 5 GebG, nicht aber auch für Ausfertigungen, Bewilligungen, Vollmachten oder Zeugnisse oder für Rechtsgeschäfte (Hinweis Fellner, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Band I, Ergänzung T, 10 T;

Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, Band I, B II 3). In beiden Kommentaren wird die Auffassung vertreten, daß begünstigt iSd § 2 Z 3 GebG nur jene Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die NICHT Gebietskörperschaft sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160271.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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