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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend das Verbot der Ausübung der Prostitution im gesamten Gemeindegebiet; Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Verordnung gemäß dem Sbg LandespolizeistrafGRechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der ProstitutionsV der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Oberndorf.
Die Antragstellerinnen sind durch das Verbot zwar nur betroffen, soweit es sich auf das Haus Rupertusweg 2 bezieht. Da jedoch die Formulierung des Verordnungstextes verbal eine Beschränkung der Verordnungsprüfung auf dieses Haus nicht zuläßt und die Bestimmungen des §2 und §3 untrennbar mit der im §1 enthaltenen Verbotsnorm zusammenhängen, wird der Umfang der zur Aufhebung beantragten Norm zutreffend umschrieben.
Der Antrag auf Aufhebung der ProstitutionsV der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Oberndorf vom 21.06.93 wird abgewiesen.
In der Schilderung der Salzburger Landesregierung finden sich ausreichende Gründe, die deutlich machen, daß die Begleitumstände, die mit der Ausübung der Prostitution im Haus Rupertusweg 2, Oberndorf, verbunden sind, zu das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen geführt haben.
Das Verdrängen der Prostitution aus einem Ortsteil bewirkt in der Regel nicht, daß die Prostitution in der Gemeinde überhaupt aufhört, sondern nur, daß sie in einem anderen Ortsteil ausgeübt wird, wo sie genauso störend in Erscheinung tritt wie am früheren Ort. Im übrigen sieht §3 Abs5 Sbg LandespolizeistrafG ausdrücklich vor, daß sich eine Prostitutionsverordnung auf das ganze Gemeindegebiet beziehen darf.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Prostitution, Sittlichkeitspolizei, PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V147.1994Dokumentnummer
JFR_10049694_94V00147_01