RS Vwgh 1996/12/19 96/06/0053

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Daß ein Gutachten in Bezug auf verschiedene Meßpunkte, an den Grundgrenzen von dem Baugrundstück gegenüber einer Verkehrsfläche liegenden Grundstücken zu einer für die Nachbarn unbedenklichen Lärmsituation gekommen ist, also feststellte, daß tatsächlich keine das gesetzliche Ausmaß überschreitenden Lärmimissionen eintreten, ist für die Frage der Parteistellung der Nachbarn nicht von Bedeutung (hier betrug die kürzeste Entfernung zwischen dem Grundstück des Bauwerbers und dem des Nachbarn 17 m, zwischen den beiden Liegenschaften lag eine - 8 m breite - Verkehrsfläche; in dem dem E 15.9.1983, 83/06/0093, zugrundeliegenden Sachverhalt betrug schon die kürzeste Entfernung zwischen dem Grundstück des Bauwerbers und dem des Nachbarn 30 m und lag überdies ein Grundstück zwischen den beiden Liegenschaften, das zudem bebaut war; dieses E betraf daher einen anderen Sachverhalt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060053.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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