RS Vwgh 1996/12/19 96/19/3296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/3297

Rechtssatz

Ein Parteienvertreter ist verpflichtet, bevor er einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz unterfertigt, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozeßhandlung den gesetzlichen Anforderungen über Form und Inhalt einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof entsprochen wird. Hat der VfGH - mangels Vorliegens eines an ihn gerichteten Abtretungsantrages - irrtümlich eine Beschwerde an den VwGH abgetreten und stellt der Bf in der Folge in seinem beim VwGH (ohne Aufforderung) eingebrachten Schriftsatz auf die Ergänzung seiner ursprünglich an den VfGH gerichteten Beschwerde ab, wobei er diese sogar beilegt, so muß er angesichts der Überprüfung, welche Mängel dieser ursprünglichen Beschwerde anhafteten, erkennen, daß er gar keinen Abtretungsantrag an den VfGH gestellt hat.

Spätestens mit Zustellung des Beschlusses des VfGH, mit dem der Beschluß des VfGH betreffend die Ablehnung der Beschwerde und deren Abtretung an den VwGH dahingehend berichtigt worden war, daß der Ausspruch der Abtretung entfiel, erlangte der Bf Kenntnis von der Unterlassung der Stellung eines Abtretungsantrages. Die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag läuft vom Wegfall des Hindernisses, nicht von der Zustellung des Beschlusses des VwGH, mit dem die verspätete Beschwerde zurückgewiesen wurde. Die Wiedereinsetzungsfrist begann im Beschwerdefall daher spätestens mit Zustellung des berichtigenden Beschlusses des VfGH zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996193296.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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