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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof mangels LegitimationRechtssatz
Ein verneinender Kompetenzkonflikt liegt nur dann vor, wenn zwei Behörden in derselben Sache angerufen wurden und beide Behörden die Entscheidung der Sache (aus dem Grund der Unzuständigkeit) abgelehnt haben - davon eine zu Unrecht. Auch eine etwaige "ständige, klare und eindeutige" Entscheidungspraxis einer der beiden Behörden kann dieses Erfordernis nicht substituieren.
Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ist in Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Bescheid betreffend Feststellung des Nichteintretens der Zivildienstpflicht wegen unvollständiger Zivildiensterklärung nicht erfolgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:KI12.1994Dokumentnummer
JFR_10049694_94K0I012_01