RS Vfgh 1995/3/6 KI-12/94

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof mangels Legitimation

Rechtssatz

Ein verneinender Kompetenzkonflikt liegt nur dann vor, wenn zwei Behörden in derselben Sache angerufen wurden und beide Behörden die Entscheidung der Sache (aus dem Grund der Unzuständigkeit) abgelehnt haben - davon eine zu Unrecht. Auch eine etwaige "ständige, klare und eindeutige" Entscheidungspraxis einer der beiden Behörden kann dieses Erfordernis nicht substituieren.

Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ist in Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Bescheid betreffend Feststellung des Nichteintretens der Zivildienstpflicht wegen unvollständiger Zivildiensterklärung nicht erfolgt.

Entscheidungstexte

  • K I-12/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.1995 K I-12/94

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:KI12.1994

Dokumentnummer

JFR_10049694_94K0I012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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