RS Vwgh 1996/12/19 95/19/1015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AuslBG §14a;

Rechtssatz

Anträge von Besitzern einer Arbeitserlaubnis sind nicht von der Anwendung der gemäß § 2 Abs 1 AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnungen ausgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191015.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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