RS Vwgh 1996/12/19 94/16/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GdO Slbg 1976 §16 Abs2 Z2;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §2 Z2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1997/8, S 581-583;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß der Betrieb eines Gemeindekrankenhauses zum öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich einer Gemeinde gehört, besteht keine gesetzliche Verpflichtung für Gebietskörperschaften, einen entsprechenden Personalstock zu bestellen und diesen zu besolden. Der unmittelbare Gesetzesauftrag des § 16 Abs 2 Z 2 Slbg GdO 1976 beschränkt sich darauf, der betreffenden Gemeinde "die Bestellung der Gemeindebediensteten" aufzutragen (Hinweis E 11.9.1987, 87/15/0015). Damit ist jener Bereich, innerhalb dessen die Gemeinde in unmittelbarer Befolgung des Gesetzesauftrages aktiv zu werden hat, klar umschrieben und kann ihr die Rechtswohltat einer Gebührenbefreiung iSd § 2 Z 2 GebG auch nur innerhalb dieses Raumes zukommen. Alles weitere, was die Gemeindebediensteten betrifft, liegt bereits außerhalb des unmittelbaren Gesetzesauftrages. (Hier: Der Abgabepflichtige stellt einen Antrag auf Rückerstattung zuviel entrichteter Bundesstempel, welche er als Parteienvertreter auf einer von der Gemeinde eingebrachten Beschwerde betreffend die Haftung der Gemeinde für die Lohnsteuer ihrer Dienstnehmer an den VfGH sowie auf dem Ergänzungsschriftsatz an den VwGH angebracht hatte; die Gemeinde ist wie ein sonstiger Abgabenschuldner und damit wie eine Privatperson aufgetreten; der öffentliche Wirkungskreis der Gemeinde ist nicht betroffen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160271.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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