RS Vwgh 1996/12/19 95/09/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VStG §45 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 94/07/0020 1

Stammrechtssatz

Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden - Eintritt der in § 31 Abs 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährung darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Entscheidung 43 bis 50 zu § 31 VStG; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 873).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090255.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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