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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weist der Nachbar auf Gefahren für die Wasserversorgung seines Grundstückes hin, weil die Zuleitung direkt unter der Hofstelle oder unmittelbar daneben im Erdboden geführt wird, macht er kein subjektives öffentliches Recht geltend, vielmehr ein solches, das dem Privatrecht angehört (Hinweis E 22.2.1990, 90/06/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060239.X01Im RIS seit
03.05.2001