RS Vwgh 1996/12/19 96/06/0239

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Weist der Nachbar auf Gefahren für die Wasserversorgung seines Grundstückes hin, weil die Zuleitung direkt unter der Hofstelle oder unmittelbar daneben im Erdboden geführt wird, macht er kein subjektives öffentliches Recht geltend, vielmehr ein solches, das dem Privatrecht angehört (Hinweis E 22.2.1990, 90/06/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060239.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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