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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 6 Abs 3 Vlbg BauG 1972 regelt die Abstandsflächen von Fenstern in Aufenthaltsräumen; diese Bestimmung dient einzig der Belichtung der zu errichtenden Gebäude. Sie räumt dem Nachbarn schon deshalb kein Mitspracherecht ein, weil aus dieser Bestimmung kein Schutz des Nachbarn ableitbar ist. In der Frage, ob hinsichtlich der "Fensterabstände" iSd § 6 Abs 3 Vlbg BauG 1972 die Voraussetzungen für eine Abstandsnachsicht gem § 6 Abs 9 Vlbg BauG 1972 gegeben sind, kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060198.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009