RS Vwgh 1996/12/19 93/06/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1946/57 E 30. Jänner 1959 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (Hinweis E 16.2.1952, 76/51, VwSlg 2453 A/1952 und E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behördefreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060229.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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