RS Vwgh 1996/12/19 95/06/0261

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Zurückweisung schriftlicher Anbringen gem § 13 Abs 3 AVG kommt nur wegen Formgebrechen in Betracht, die trotz Aufforderung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht verbessert wurden. Die Vorlage eines Gutachtens zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht stellt kein Formerfordernis eines derartigen Antrages dar. Mangels eines entsprechenden Nachweises dieser Voraussetzungen ist der Antrag abzuweisen.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060261.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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