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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Zurückweisung schriftlicher Anbringen gem § 13 Abs 3 AVG kommt nur wegen Formgebrechen in Betracht, die trotz Aufforderung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht verbessert wurden. Die Vorlage eines Gutachtens zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht stellt kein Formerfordernis eines derartigen Antrages dar. Mangels eines entsprechenden Nachweises dieser Voraussetzungen ist der Antrag abzuweisen.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060261.X01Im RIS seit
07.05.2001