RS Vwgh 1996/12/19 95/19/0699

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §292 Abs1;
ASVG §296 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein gegenwärtig bestehender Rechtsanspruch oder der gegenwärtige tatsächliche Zufluß von Mitteln ist aber nur dann geeignet, als zur Sicherung des Lebensunterhaltes hievon abhängiger Personen für den in der Zukunft liegenden Zeitraum der angestrebten Aufenthaltsbewilligung geeignet angesehen zu werden, wenn die Grundlage für den Rechtsanspruch oder Mittelzufluß (hier: weiterer Aufenthalt des Ehegatten der Fremden in Österreich) in Zukunft auch gegeben sein wird. Die Auszahlung der Ausgleichszulage ist nur dann zur Sicherung des Lebensunterhaltes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 geeignet, wenn der Berechtigte mit einem längeren legalen Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen kann, was bei einem Aufenthalt ohne Aufenthaltsbewilligung nicht zutrifft, weil ein solcher Aufenthalt jederzeit durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen oder durch freiwillige Ausreise zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beendet werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190699.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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