RS Vfgh 1995/3/6 V82/93

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art119a Abs6
Getränke- und SpeiseeissteuerO der Stadtgemeinde Hall vom 11.03.92
Verordnung der Tir Landesregierung vom 14.09.93, mit der die Getränke- und SpeiseeissteuerO der Stadtgemeinde Hall vom 11.03.92 teilweise aufgehoben wird
FAG 1989 §14 Abs2
FAG 1989 §15 Abs3 Z2
VfGG §61a

Leitsatz

Aufhebung einer Aufhebungsverordnung der Landesregierung hinsichtlich der von einem Gemeinderat beschlossenen Speiseeissteuer; gesetzeskonforme Interpretation der aufgehobenen Wendung möglich; kein Überschreiten der finanzausgleichsgesetzlichen Ermächtigung durch die mengenunabhängige Steuerpflicht für Eisspezialitäten; Wiederinkrafttreten der ursprünglich aufgehobenen Wortfolge der Gemeindeverordnung

Rechtssatz

Die - durch Verlautbarung im Boten für Tirol vom 06.10.93 unter Nr. 1062 kundgemachte - Verordnung der Tir Landesregierung vom 14.09.93, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall i.T. vom 11.03.92 betreffend eine Getränke- und SpeiseeissteuerO teilweise aufgehoben wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Hall in Tirol hat bei der Erlassung seiner Verordnung vom 11.03.92 über eine Getränke- und SpeiseeissteuerO die finanzausgleichsgesetzliche Ermächtigung nicht überschritten. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich der Auffassung, daß zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer konkreten Ware um eine Eisspezialität handelt oder nicht, nach Sinn und Zweck der Wortwahl in §14 Abs2 FAG 1989 idF BGBl. Nr. 693/1991 maßgeblich ist, ob diese Ware nach der Verkehrsauffassung als Eisspezialität verstanden wird. Auf die Frage des Wert- und des Mengenverhältnisses der einzelnen Bestandteile der Ware kommt es demnach nicht an. Die in Rede stehende Wendung in der Getränke- und SpeiseeissteuerO der Stadtgemeinde Hall in Tirol kann daher gesetzeskonform durchaus dahin verstanden werden, daß der Speiseeissteuer Waren unabhängig vom jeweiligen mengen- und wertmäßigen Verhältnis ihrer Bestandteile unterliegen, sofern sie nach der Verkehrsauffassung als Eisspeise anzusehen sind.

Da die Aufsichtsbehörde nur zur Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen von Gemeinden ermächtigt ist, ist die Verordnung der Tir Landesregierung vom 14.09.93, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 11.03.92 betreffend eine Getränke- und SpeiseeissteuerO teilweise aufgehoben worden ist, zu Unrecht ergangen.

Wiederinkrafttreten der ursprünglich aufgehobenen Wortfolgen.

Kosten waren der obsiegenden antragstellenden Gemeinde nicht zuzusprechen, weil solche gemäß §61a VfGG ausschließlich in den Verordnungsprüfungsverfahren zuzusprechen sind, in denen der Antrag von einer Person gestellt wurde, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art139 Abs1 dritter Satz B-VG). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht, sondern um einen solchen gemäß Art139 Abs1 zweiter Satz B-VG (vgl. VfSlg. 12308/1990).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Getränkesteuer Tirol, Finanzausgleich, VfGH / Kosten, VfGH / Aufhebung Wirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Aufhebungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V82.1993

Dokumentnummer

JFR_10049694_93V00082_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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