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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Rechtsfrage, ob zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzungen die Zurechnungsfähigkeit (biologisches Schuldelement) eines Beamten gegeben war, ist von den Disziplinarbehörden mit Hilfe (auf der Grundlage des Gutachtens) eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zu beantworten (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090153.X06Im RIS seit
12.11.2001