RS Vwgh 1996/12/19 95/19/0699

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §292 Abs1;
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb;
ASVG §296 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein allfälliger Anspruch auf Ausgleichszulage nach ASVG ist bei Prüfung der Frage, ob der Unterhalt des Fremden gesichert ist, zu berücksichtigen. Der Fremde hat, wenn er sich im Inland aufhält, einen Rechtsanspruch auf diese Leistung (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/0456). Dabei bestimmt sich die Frage, ob sich jemand im Inland aufhält, allein nach seiner körperlichen Anwesenheit und nicht danach, ob sein Aufenthalt legal oder illegal iSd fremdenrechtlichen Vorschriften ist.

Ausgleichszulage steht daher für die gesamte Zeit der tatsächlichen Anwesenheit zu (Hinweis Urteil OGH 23.11.1994, 10 ObS 176/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190699.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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