RS Vwgh 1996/12/19 96/11/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;
VVG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/11/0324

Rechtssatz

Von den zur Durchsetzung einer unvertretbaren Leistung (hier: Abgabe des Führerscheines) in Betracht kommenden Zwangsmitteln gemäß § 5 Abs 1 VVG stellt die Geldstrafe das im Verhältnis zur Haft gelindere Zwangsmittel iSd § 2 Abs 1 VVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110323.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten