RS Vwgh 1996/12/19 96/06/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 86/07/0061 4

Stammrechtssatz

Eine Partei kann einen Bescheid auch dann mit Berufung bekämpfen, wenn er ihr noch nicht zugestellt wurde. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß der betreffende Bescheid irgendeiner anderen Verfahrenspartei gegenüber bereits erlassen wurde (Hinweis E 19.11.1952, 128/50; E 4.5.1970, 561/69, VwSlg 7790 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060014.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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