RS Vwgh 1996/12/19 96/06/0014

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs4;
BauPolG Slbg 1973 §17;
BauPolZuständigkeitsübertragung Zell am See 1968 §1 Z1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit der "Überprüfung bei Vollendung der baulichen Maßnahme" iSd Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9.12.1968, mit der hinsichtlich der Gemeinden des politischen Bezirkes Zell am See die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird, LGBl 1968/101, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl 1994/99, ist jedenfalls die in § 17 Slbg BauPolG angeführte "Überprüfung" gemeint. Wenn nun im Rahmen der der Bezirksverwaltungsbehörde zweifellos übertragenen Aufgabe der Überprüfung hervorkommt, daß nicht bloß von der erteilten Baubewilligung abgewichen wurde, sondern eine bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, muß es auch als Überprüfung BEI VOLLENDUNG DER BAULICHEN MASSNAHME angesehen werden, wenn die Bezirkshauptmannschaft Zell am See einen in § 16 Abs 3 oder Abs 4 Slbg BauPolG vorgesehenen baupolizeilichen Auftrag erteilt.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060014.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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