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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Mit der "Überprüfung bei Vollendung der baulichen Maßnahme" iSd Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9.12.1968, mit der hinsichtlich der Gemeinden des politischen Bezirkes Zell am See die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird, LGBl 1968/101, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl 1994/99, ist jedenfalls die in § 17 Slbg BauPolG angeführte "Überprüfung" gemeint. Wenn nun im Rahmen der der Bezirksverwaltungsbehörde zweifellos übertragenen Aufgabe der Überprüfung hervorkommt, daß nicht bloß von der erteilten Baubewilligung abgewichen wurde, sondern eine bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, muß es auch als Überprüfung BEI VOLLENDUNG DER BAULICHEN MASSNAHME angesehen werden, wenn die Bezirkshauptmannschaft Zell am See einen in § 16 Abs 3 oder Abs 4 Slbg BauPolG vorgesehenen baupolizeilichen Auftrag erteilt.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060014.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009