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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §10 Abs1 idF 1995/351;Rechtssatz
Eine Einschränkung des Umfanges der in § 10 Abs 1 erster Satz AufenthaltsG 1992 genannten Berechtigung auf den bei Antragstellung geltend gemachten Aufenthaltszweck ist dieser Gesetzesstelle weder in ihrer Fassung vor, noch in jener nach Inkrafttreten der Nov BGBl 1995/351 zu entnehmen, zumal eine solche auch aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung idF der genannten Novelle, wonach in der Bewilligung der Aufenthaltszweck festzusetzen sei, nicht abgeleitet werden kann. Auch die Zulässigkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hängt gem § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nur von der Berechtigung des Fremden zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufenthaltsG 1992, nicht aber von dem in der Aufenthaltsbewilligung angeführten Aufenthaltszweck ab. Dem geltend gemachten Aufenthaltszweck kommt daher in erster Linie der Charakter einer AntragsBEGRÜNDUNG zu. Insoweit eine zum Zweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte Bewilligung gem § 5 Abs 3 AufenthaltsG 1992 zur Arbeitssuche unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservice berechtigt, geht der Umfang einer zu diesem Zweck erteilten Bewilligung über jenen einer solchen zu anderen Zwecken hinaus. Durch den im Berufungsverfahren begehrten Zuspruch eines "Minus" geht die Identität der "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG nicht verloren. Gegen eine Antragsänderung im Berufungsverfahren bestehen keine Bedenken (zur Antragsänderung durch Änderung des Aufenthaltszweckes im erstinstanzlichen Verfahren vgl E 22.3.1996, 96/18/0045).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191837.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009