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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/18 95/21/0521 1Stammrechtssatz
Wurde der Beschwerde gegen den ein Aufenthaltsverbot verfügenden Bescheid vom VwGH aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist davon auszugehen, daß alle mit dem das Aufenthaltsverbot aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben worden sind, somit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides (Hinweis E 17.6.1993, 93/18/0084, 0085; E 3.3.1994, 93/18/0550). Auch wenn sich an der Rechtskraft dieses Bescheides durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts geändert hat, durften - ab der Zustellung dieses Beschlusses - keine Rechtswirkungen mehr an den angeführten Bescheid geknüpft werden, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gem § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 inhaltlich rechtswidrig war.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190538.X01Im RIS seit
11.07.2001