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44 ZivildienstNorm
ZivildienstG §2 Abs1 idF BGBl 187/1994Leitsatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags; Unkenntnis der Rechtslage als Wiedereinsetzungsgrund infolge Vorliegen besonderer Umstände; Verletzung im Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung durch Feststellung des Nichteintretens der Zivildienstpflicht wegen unvollständiger ZivildiensterklärungRechtssatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Feststellung des Nichteintretens der Zivildienstpflicht wegen unvollständiger Zivildiensterklärung.
Unkenntnis der Rechtslage stellt grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund dar; nur ganz besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme von diesem Grundsatz.
Solche besonderen Umstände liegen hier vor:
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb der im §148 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG vorgesehenen vierzehntägigen Frist gestellt (Wegfall des Hindernisses - nämlich erstmalige Kenntnisnahme des vollständigen maßgebenden Sachverhalts durch einen Rechtsanwalt - am 02.11.94; Postaufgabe des Wiedereinsetzungsantrages am 15.11.94)
Für einen juristischen Laien (wie den Einschreiter) war es im Hinblick auf die äußerst unklare Rechtslage, die nicht einmal alle mit der einschlägigen Materie befaßten Behörden durchblickten, nicht erkennbar, wie und wann er eine ordnungsgemäße Zivildiensterklärung abzugeben habe. Er hat die ihm zumutbaren Bemühungen unternommen, um über die Rechtslage Klarheit zu erhalten.
Verletzung im Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung durch Feststellung des Nichteintretens der Zivildienstpflicht wegen unvollständiger Zivildiensterklärung (fehlende Angabe, keinem Wachkörper anzugehören); Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags hinsichtlich des - ein behebbares Formgebrechen iSd §13 Abs3 AVG darstellenden - Mangels (she E v 05.10.94, B1676/94).
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, Zivildienst, Verwaltungsverfahren, Eingaben, FormgebrechenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2378.1994Dokumentnummer
JFR_10049694_94B02378_01