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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §92 Abs1;Rechtssatz
Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, daß über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache entschieden wird und daß der Abspruch über die Sache auch für die Behörde - von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Bescheide richtig sind oder nicht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 943).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160145.X01Im RIS seit
03.08.2001