Index
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
ROG Stmk 1974 §25 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0185Rechtssatz
Der Umstand, daß nach (bundesgesetzlichen) Bestimmungen eine Bewilligung für das Halten von Tieren erforderlich ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Tieren überschritten wird, stellt für sich allein keinen Grund dar, eine derartige Grenze für den Begriff Landwirtschaft idS anzunehmen. Dies vor allem auch deshalb, weil im ViehWG selbst ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür zu finden ist, daß bei Überschreiten der in § 13 Abs 1 ViehWG genannten Tierbestände nicht mehr von einem landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060184.X04Im RIS seit
03.04.2001