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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs1;Rechtssatz
Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0084). Um aus einem Verstoß gegen § 48 Abs 1 BDG 1979 die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ableiten zu können, muß eine sich daraus ergebende Untragbarkeit konkret und hinreichend begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090016.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016