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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs2 idF 1994/314;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/22 96/18/0046 1 (hier: Rechtslage betreffend AufenthaltsG 1992 idF 1995/351; Hinweis E VfGH 1.3.1996, G 1409/95 ua)Stammrechtssatz
Der VfGH hat mit E 12.10.1995, G 65/95, ausgesprochen, daß im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung gem § 2 Abs 2 AuslBG der im Instanzenzug zuständige BM für Inneres zur Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides auch insoweit zuständig ist, als dieser auf die diesbezügliche Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zurückgeht, dabei aber an diese Feststellung nicht gebunden ist. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsanschauung an. Es besteht daher, anders als in erster Instanz, keine Bindung der Berufungsbehörde im Aufenthaltsbewilligungsverfahren an die negative Feststellung des Landesarbeitsamtes (der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) über die Bedenken im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes.
Schlagworte
InstanzenzugRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192130.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009