RS Vwgh 1996/12/19 96/19/2130

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs2 idF 1994/314;
AufG 1992 §6;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/22 96/18/0046 1 (hier: Rechtslage betreffend AufenthaltsG 1992 idF 1995/351; Hinweis E VfGH 1.3.1996, G 1409/95 ua)

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit E 12.10.1995, G 65/95, ausgesprochen, daß im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung gem § 2 Abs 2 AuslBG der im Instanzenzug zuständige BM für Inneres zur Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides auch insoweit zuständig ist, als dieser auf die diesbezügliche Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zurückgeht, dabei aber an diese Feststellung nicht gebunden ist. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsanschauung an. Es besteht daher, anders als in erster Instanz, keine Bindung der Berufungsbehörde im Aufenthaltsbewilligungsverfahren an die negative Feststellung des Landesarbeitsamtes (der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) über die Bedenken im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes.

Schlagworte

InstanzenzugRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192130.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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