RS Vwgh 1996/12/19 95/19/0648

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Ändert die Behörde gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund, so ist sie verpflichtet, dies der Partei vorzuhalten. Eigene Angaben müssen der Partei demgegenüber nicht vorgehalten werden.

Schlagworte

Parteiengehör RechtsmittelverfahrenParteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190648.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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