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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Ändert die Behörde gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund, so ist sie verpflichtet, dies der Partei vorzuhalten. Eigene Angaben müssen der Partei demgegenüber nicht vorgehalten werden.
Schlagworte
Parteiengehör RechtsmittelverfahrenParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190648.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009