RS Vfgh 1995/3/6 B2460/94, B2461/94

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
AVG §68 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung der Zivildienstpflicht durch die belangte Behörde sowie der dadurch bewirkten materiellen Derogation des vorangegangenen Bescheides; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Durch die Feststellung im Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 09.12.94, daß die Zivildiensterklärung vom 11.04.94 den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Einschreiter mit diesem Tag zivildienstpflichtig ist, wurde dem (die Zivildiensterklärung vom 06.04.94 betreffenden) Bescheid I materiell derogiert. Bescheid I entfaltet - ohne daß es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte - keine Rechtswirkungen mehr.

Somit ist die Beschwerde (auch soweit sie Bescheid I betrifft) gemäß §86 VfGG gegenstandslos geworden; das Verfahren ist einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 2460,2461/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.1995 B 2460,2461/94

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, Derogation materielle (Bescheid), VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2460.1994

Dokumentnummer

JFR_10049694_94B02460_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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