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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung der Zivildienstpflicht durch die belangte Behörde sowie der dadurch bewirkten materiellen Derogation des vorangegangenen Bescheides; KostenzuspruchRechtssatz
Durch die Feststellung im Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 09.12.94, daß die Zivildiensterklärung vom 11.04.94 den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Einschreiter mit diesem Tag zivildienstpflichtig ist, wurde dem (die Zivildiensterklärung vom 06.04.94 betreffenden) Bescheid I materiell derogiert. Bescheid I entfaltet - ohne daß es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte - keine Rechtswirkungen mehr.
Somit ist die Beschwerde (auch soweit sie Bescheid I betrifft) gemäß §86 VfGG gegenstandslos geworden; das Verfahren ist einzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, Derogation materielle (Bescheid), VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2460.1994Dokumentnummer
JFR_10049694_94B02460_01