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L94057 Ärztekammer TirolNorm
ÄrzteG 1984 §52 Abs1;Rechtssatz
Wurde die Ausfertigung von Beschlüssen des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, welche hiezu gemäß § 9 Abs 1 GO des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol berufen sind, unterzeichnet, so handelt es sich nicht um einen vom Präsidenten der Ärztekammer für Tirol intimierten Bescheid des Beschwerdeausschusses. § 52 Abs 1 ÄrzteG kommt hier nicht zum Tragen.
Schlagworte
Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110071.X01Im RIS seit
22.05.2001