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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1997/8, S 581-583;Rechtssatz
Zur Frage, ob sich der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis einer Gemeinde auch auf Lohnsteuerangelegenheiten betreffend diejenigen Personen erstreckt, die im Gemeindekrankenhaus
beschäftigt sind, führen Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 14 TP 6, B I 2 a, sowie Fellner, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, 6/1 D, zutreffend aus, daß unter dem Begriff "Privatperson" grundsätzlich alle Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (also auch Gebietskörperschaften) zu verstehen sind, wenn sie nicht behördlich oder sonst in einer Form amtlich tätig sind, wenn sie also einem Organ einer Gebietskörperschaft in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gegenüber als Träger von Privatrechten und Privatpflichten auftreten (Hinweis E 20.1.1986, 85/15/0368). Somit tritt die Gemeinde in Lohnsteuerangelegenheiten wie jeder andere Dienstgeber als Privatperson iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160271.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009