RS Vwgh 1996/12/19 96/16/0048

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §553;
ABGB §579;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §9;

Rechtssatz

Soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, gelten auch für Kodizille die Vorschriften des Testamentsrechtes. Ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 579 ABGB macht das fremdhändige Testament bzw Kodizill ungültig; die Formvorschrift ist zwingend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160048.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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