RS Vwgh 1996/12/19 96/11/0266

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13a;
KFG 1967 §76 Abs3;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Wiederausfolgung des Führerscheines gem § 76 Abs 3 KFG kann nur dann entstehen, wenn der Lenkerberechtigte einen Wiederausfolgungsantrag stellt. Vor einer solchen Antragstellung kann von einer Rechtsverletzung durch Nichtausfolgung des Führerscheines keine Rede sein. Die Manuduktionspflicht wird durch Unterlassung der Belehrung über die mögliche Stellung eines Wiederausfolgungsantrages nicht verletzt, weil sich auf der Rückseite der Abnahmebestätigung eine diesbezügliche Belehrung - in der im übrigen die Wörter "auf ihren Antrag" durch Fettdruck hervorgehoben sind - befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110266.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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