Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §12;Rechtssatz
Ausführungen dazu, daß im vorliegenden Beschwerdefall für die Beurteilung der Frage, ob mit dem angefochtenen Bescheid der Instanzenzug erschöpft ist oder nicht, nur das FAKTUM maßgeblich ist, daß die Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde in Vollzug der öffentlichen Sicherheitsverwaltung eingeschritten ist. Im Bereich der öffentlichen Sicherheitsverwaltung geht der Instanzenzug von der Bezirksverwaltungsbehörde (BPolDion) an die Sicherheitsdirektion und - sofern ein weiterer Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist - an den Bundesminister für Inneres. Da es sich beim angefochtenen Bescheid nicht um einen solchen nach dem FrG 1993 und (damit) auch nicht um eine Versagung eines Sichtvermerkes iSd Bundesgesetzes handelt, kommen die Bestimmungen des § 70 Abs 1 FrG 1993 und des § 70 Abs 2 FrG 1993 vorliegendenfalls nicht zum Tragen. Gegen den angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion ist daher der Instanzenzug an den Bundesminister für Inneres zulässig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192763.X01Im RIS seit
02.05.2001