RS Vwgh 1996/12/19 96/19/2763

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §12;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1993 §70 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, daß im vorliegenden Beschwerdefall für die Beurteilung der Frage, ob mit dem angefochtenen Bescheid der Instanzenzug erschöpft ist oder nicht, nur das FAKTUM maßgeblich ist, daß die Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde in Vollzug der öffentlichen Sicherheitsverwaltung eingeschritten ist. Im Bereich der öffentlichen Sicherheitsverwaltung geht der Instanzenzug von der Bezirksverwaltungsbehörde (BPolDion) an die Sicherheitsdirektion und - sofern ein weiterer Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist - an den Bundesminister für Inneres. Da es sich beim angefochtenen Bescheid nicht um einen solchen nach dem FrG 1993 und (damit) auch nicht um eine Versagung eines Sichtvermerkes iSd Bundesgesetzes handelt, kommen die Bestimmungen des § 70 Abs 1 FrG 1993 und des § 70 Abs 2 FrG 1993 vorliegendenfalls nicht zum Tragen. Gegen den angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion ist daher der Instanzenzug an den Bundesminister für Inneres zulässig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192763.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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