RS Vwgh 1996/12/19 95/11/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gerade das Wissen des Bf um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muß ihn in bezug auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu besonderer Sorgfalt bei der Information seines Rechtsvertreters über den Zustelltag des Bescheides veranlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110187.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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