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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gerade das Wissen des Bf um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muß ihn in bezug auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu besonderer Sorgfalt bei der Information seines Rechtsvertreters über den Zustelltag des Bescheides veranlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110187.X01Im RIS seit
20.11.2000