RS Vwgh 1996/12/19 95/16/0052

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §7;
GGG 1984 §30 Abs2 Z2;
GGG 1984 §30 Abs3;
GGG 1984 TP1 Anm3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 30 Abs 3 GGG folgt, daß der Kostenbeamte nur befugt ist, dem Rückzahlungsantrag zu entsprechen; nicht einmal eine teilweise Stattgebung des Berichtigungsantrages durch den Kostenbeamten ist zulässig. Wenn in objektiv rechtswidriger Weise der Kostenbeamte abschlägig über einen Rückzahlungsantrag abspricht, muß im Zusammenhang mit dem Schlußsatz des § 30 Abs 3 GGG in analoger Anwendung des § 7 GEG ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Kostenbeamten zulässig sein; dementsprechend ist hinsichtlich von Rückzahlungsanträgen iSd § 30 Abs 3 GGG ein administrativer Instanzenzug anzunehmen, der bis zum Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz geht (Hinweis B 6.10.1994, 94/16/0183).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160052.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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