Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §7;Rechtssatz
Aus § 30 Abs 3 GGG folgt, daß der Kostenbeamte nur befugt ist, dem Rückzahlungsantrag zu entsprechen; nicht einmal eine teilweise Stattgebung des Berichtigungsantrages durch den Kostenbeamten ist zulässig. Wenn in objektiv rechtswidriger Weise der Kostenbeamte abschlägig über einen Rückzahlungsantrag abspricht, muß im Zusammenhang mit dem Schlußsatz des § 30 Abs 3 GGG in analoger Anwendung des § 7 GEG ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Kostenbeamten zulässig sein; dementsprechend ist hinsichtlich von Rückzahlungsanträgen iSd § 30 Abs 3 GGG ein administrativer Instanzenzug anzunehmen, der bis zum Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz geht (Hinweis B 6.10.1994, 94/16/0183).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160052.X01Im RIS seit
24.10.2001