RS Vwgh 1996/12/19 96/19/0431

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80;
AufG 1992 §13;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §7;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Sichtvermerkes mit der Begründung, er erfülle die Voraussetzungen des Beschlusses Nr 1/80 des aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates, scheidet ein auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gestützter, abweislicher Bescheid nicht aus dem Rechtsbestand aus. Auch Gegenstandslosigkeit der Beschwerde liegt hier nicht vor, weil der beantragte, jedoch offenbar noch nicht erteilte Sichtvermerk nach dem FrG 1993 gegenüber der Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 (unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften) ein aliud darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190431.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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