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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80;Rechtssatz
Durch den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Sichtvermerkes mit der Begründung, er erfülle die Voraussetzungen des Beschlusses Nr 1/80 des aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates, scheidet ein auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gestützter, abweislicher Bescheid nicht aus dem Rechtsbestand aus. Auch Gegenstandslosigkeit der Beschwerde liegt hier nicht vor, weil der beantragte, jedoch offenbar noch nicht erteilte Sichtvermerk nach dem FrG 1993 gegenüber der Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 (unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften) ein aliud darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190431.X01Im RIS seit
11.07.2001