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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art116 Abs2Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö StandortabgabeG 1992 hinsichtlich der Ermächtigung der Gemeinde zur Erhebung einer Standortabgabe für Mülldeponien nur unter bestimmten Voraussetzungen mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Gemeinde; kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Regelung der den Gemeinden zur Ausschreibung überlassenen Abgaben durch den zuständigen GesetzgeberRechtssatz
Ein auf einer Ermächtigung des Bundes- bzw Landesgesetzgebers gemäß §7 Abs5 F-VG 1948 und §8 Abs5 F-VG 1948 beruhendes freies Beschlußrecht der Gemeinden fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs2 B-VG iVm Art116 Abs2 B-VG, der ua das Recht umfaßt, (nur) im Rahmen der Finanzverfassung Abgaben auszuschreiben (VfGH 15.12.94, G245/93).
Die Gemeinden als abgabeberechtigte Gebietskörperschaften haben allerdings, wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach (vgl. VfSlg. 8394/1978, S. 157; VfGH 15.12.94, G245/93) betonte, keinen Rechtsanspruch darauf, daß eine ihnen zur Ausschreibung überlassene Steuer von dem für deren Regelung zuständigen Gesetzgeber auf eine bestimmte Weise geregelt wird. Insbesondere können die Gemeinden - es sei denn als Abgabepflichtige - durch gesetzliche Steuerbefreiungen und durch die Regelung von Steuertatbeständen nicht in ihrer Rechtssphäre berührt sein.
Zurückweisung des Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung von §2 Abs2 und §8 Abs3 Nö StandortabgabeG 1992 betreffend die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Standortabgabe für eine Mülldeponie nur unter bestimmten Voraussetzungen mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Gemeinde.
Nach den Bestimmungen des Nö StandortabgabeG 1992 ist die Standortabgabe als eine ausschließliche Gemeindeabgabe zu qualifizieren. Dadurch, daß der Landesgesetzgeber die Ermächtigung zur Erhebung einer Standortabgabe gemäß §2 Abs2 leg. cit. (§8 Abs3 leg. cit.) nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wird die Rechtssphäre von Gemeinden noch nicht berührt.
Die Gemeinden als abgabeberechtigte Gebietskörperschaften haben sohin keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Standortabgabe von dem für ihre Regelung zuständigen Gesetzgeber auf eine bestimmte Weise (vgl. hiezu VfGH 15.12.94, G245/93) oder für alle Gemeinden in gleicher Weise geregelt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzverfassung, Abgaben Gemeinde-, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Wirkungsbereich eigener, VfGH / Individualantrag, Abfallwirtschaft, Mülldeponie, Abgaben Mülldeponie, StandortabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G44.1993Dokumentnummer
JFR_10049693_93G00044_01