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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/08 90/16/0008 5Stammrechtssatz
Der Begriff " Gefahr im Verzug " ist im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 89 Abs 2 FinStrG verfolgten Zweck der Hintanhaltung der " Verfalls- oder Beweisgefährdung " dahin zu verstehen, daß eine solche konkrete Gefahr dann anzunehmen ist, wenn durch eine bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, daß die von der Finanzstrafbehörde grundsätzlich mit Bescheid auszusprechende Beschlagnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160227.X03Im RIS seit
21.01.2002