RS Vwgh 1996/12/19 96/06/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §480;
AVG §46;
BauO Tir 1989 §4 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 89/06/0018 1 (hier betreffend § 4 Abs 1 Tir BauO 1989)

Stammrechtssatz

Der im § 46 AVG festgelegte Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel wird durch § 4 Abs 1 Tir BauO 1978 nicht eingeschränkt. Die Wendung "rechtlich gesichert" im Sinne dieser Gesetzesstelle will nicht das Erfordernis einer besonders qualifizierten Art der Beweisführung normieren, sondern hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeit auf das (privat)rechtliche Dürfen, und nicht etwa nur auf die faktische Möglichkeit abstellen (Hinweis E 4.9.1980, 2996/79, VwSlg 10208 A/1980). Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß auch eine ersessene Dienstbarkeit grundsätzlich als eine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit im Sinne des § 44 Abs 1 Tir BauO 1978 in Betracht kommt.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060223.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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