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L74006 Fremdenverkehr Tourismus SteiermarkNorm
AdLRegOrgG 1925 §1;Rechtssatz
Das Amt der Stmk Landesregierung ist Hilfsapparat von Behörden, kann aber in bestimmten Fällen mit Behördeneigenschaft ausgestattet werden (Hinweis: VfSlg 9287/1981, VfSlg 3681/1960). Die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mittels Bescheides obliegt gemäß § 36 Abs 1 Stmk TourismusG 1992 in erster Instanz dem Amt der Stmk Landesregierung.
Schlagworte
BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170392.X01Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014