RS Vfgh 1995/3/9 G188/94

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Norm

F-VG 1948 §2
KAG §56
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Abweisung eines Antrags der Wiener Landesregierung auf Aufhebung der eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung enthaltenden Bestimmung des KAG betreffend Kostenersätze für den "klinischen Mehraufwand" angesichts der im Erkenntnis KII-1/94 festgestellten Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung und Vollziehung dieser finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen

Rechtssatz

Die Wiener Landesregierung beantragte zwar bloß die Aufhebung des "§56 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957 i.d.g.F.". Da im vorliegenden Fall aber - anders als in jenem, der dem B v 02.03.95, G279/94, zugrundeliegt - gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist, welche Fassung des Gesetzes im Antrag gemeint wird, ist dem strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan.

Abweisung des Antrags der Wiener Landesregierung auf Aufhebung des §56 KAG (Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betreffend Kostenersätze für den "klinischen Mehraufwand").

Aus der im E v 09.03.95, KII-1/94, festgestellten Kompetenzlage ergibt sich, daß die von der antragstellenden Landesregierung eingenommene Ausgangsposition, eine Regelung, die die Ermittlung der Höhe des "klinischen Mehraufwandes" zum Gegenstand hat, sei nach Art12 Abs1 Z1 B-VG nur der Grundsatzgesetzgebung nach Bundessache, unrichtig ist. Vielmehr handelt es sich - wie im zitierten Erkenntnis dargetan wird - bei §55 ff KAG um finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen, die zu erlassen und zu vollziehen dem §2 F-VG 1948 zufolge Bundessache ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Krankenanstalten, klinischer Mehraufwand, Kompetenz Bund - Länder Krankenanstalten, Finanzverfassung, Finanzausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G188.1994

Dokumentnummer

JFR_10049691_94G00188_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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