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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Stammrechtssatz
Galt zum Zeitpunkt der durch die Zustellung und nicht durch seine Datierung bewirkten Erlassung des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides das Straferkenntnis gem
§ 51 Abs 5 VStG bereits als aufgehoben, war eine meritorische Entscheidung über die Berufung durch den vor dem VwGH angefochtenen Bescheid unzulässig. Ein dennoch entlassener Bescheid ist gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020296.X04Im RIS seit
19.02.2002