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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/30 91/19/0088 3Stammrechtssatz
Die Beh legt im angefochtenen Bescheid ausreichend und schlüssig dar, warum sie die Tat als erwiesen habe annehmen dürfen, und nicht der anderslautenden Verantwortung des Besch zu folgen gewesen sei. Ob diese Beweiswürdigung aber richtig in dem Sinn ist, daß das den Besch belastende Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der VwGH aufgrund seiner hinsichtlich der Beweiswürdigung eingeschränkten Kontrollbefugnis in einem Verfahren über die Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010