RS Vwgh 1996/12/20 94/02/0525

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
FrG 1993 §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/04 96/02/0309 1

Stammrechtssatz

Eine ausdrücklich auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde, mit der der Fremde die Rechtswidrigkeit der an ihm vollzogenen Schubhaft geltend macht, ist zurückzuweisen, weil hiefür gemäß § 51 FrG 1993 das Rechtsmittel der Beschwerde an den UVS zur Verfügung steht und daher die Verfolgung dieses Rechtes nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG sein kann, weil es sich bei einer solchen Beschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt (Hinweis E 28.1.1994, 93/11/0035, 0036).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020525.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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