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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/04 96/02/0309 1Stammrechtssatz
Eine ausdrücklich auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde, mit der der Fremde die Rechtswidrigkeit der an ihm vollzogenen Schubhaft geltend macht, ist zurückzuweisen, weil hiefür gemäß § 51 FrG 1993 das Rechtsmittel der Beschwerde an den UVS zur Verfügung steht und daher die Verfolgung dieses Rechtes nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG sein kann, weil es sich bei einer solchen Beschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt (Hinweis E 28.1.1994, 93/11/0035, 0036).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020525.X01Im RIS seit
20.11.2000