RS Vwgh 1996/12/20 96/17/0451

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1996
beobachten
merken

Index

L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Vorarlberg
L74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §5 Abs1 idF 1991/005;
UStG 1972 §3 Abs11;
UStG 1972 §3 Abs9;

Rechtssatz

Stellt sich die Frage, ob eine - nach dem umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung - als Gesamtheit zu betrachtende Vertretungsleistung eines Rechtsanwaltes in einem bestimmten Bundesland erbracht wurde, so ist im Einzelfall zu prüfen, wo der Schwerpunkt (wesentliche Teil) seiner Tätigkeit erbracht wurde, was bei Dienstleistungen dort angenommen wird, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170451.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten